Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE und TSE - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
§ 4. (1) Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage sind alle finanziellen Unterstützungen und Beiträge von dritter Seite sowie zusätzliche Erlöse abzuziehen. Dies betrifft insbesondere Förderungswerber, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Anwendung findet, nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommende Entschädigungen, Versicherungsleistungen abzüglich der im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zu leistenden Versicherungsprämien sowie zusätzliche Erlöse.Paragraph 4, (1) Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage sind alle finanziellen Unterstützungen und Beiträge von dritter Seite sowie zusätzliche Erlöse abzuziehen. Dies betrifft insbesondere Förderungswerber, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994 Anwendung findet, nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommende Entschädigungen, Versicherungsleistungen abzüglich der im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zu leistenden Versicherungsprämien sowie zusätzliche Erlöse.
Dokumentnummer
NOR40045687