Rechtstracker.at

§ 10 ChemVerbotsV 2003

Fassungen
30.09.2007 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 276/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1030.09.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 276/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1001.07.200429.09.2007 § → § BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)
§ 1001.08.200330.06.2004 BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.09.2007BGBl. II Nr. 276/2007

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Arsenverbindungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser – unabhängig von seiner Verwendung – bestimmt sind, sind verboten.
  2. Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Zubereitungen in Holzschutzmitteln sind verboten.
  3. Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von Holz, das mit Arsenverbindungen gemäß Absatz 2, behandelt worden ist, ist verboten.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Absatz 2, enthalten, lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C und unter der Voraussetzung, dass sie nach den Paragraphen 4, ff BiozidG zugelassen sind, zum Einsatz kommen; abweichend von Absatz 3, darf so behandeltes Holz erst dann in Verkehr gesetzt werden, wenn das Schutzmittel vollständig fixiert ist.
  5. Absatz 5,Das in Industrieanlagen mit CCA-Lösungen gemäß Absatz 4, behandelte Holz darf ausschließlich für die gewerbliche und industrielle Verwendung und nur für die nachstehend angeführten Anwendungsbereiche in Verkehr gesetzt werden, sofern bei diesen Anwendungsbereichen die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Menschen oder Tieren erforderlich und darüber hinaus sichergestellt ist, dass ein Hautkontakt der Öffentlichkeit während ihrer Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:
    1. Ziffer eins
      als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,
    2. Ziffer 2
      in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
    3. Ziffer 3
      als Bauholz in Binnengewässern und im Brackwasser, zB für Molen und Brücken,
    4. Ziffer 4
      als Lärmschutz,
    5. Ziffer 5
      als Lawinenschutz,
    6. Ziffer 6
      als Leitplanken und Schranken an Straßen,
    7. Ziffer 7
      als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
    8. Ziffer 8
      in Erdstützwänden,
    9. Ziffer 9
      als Strom- und Telekommunikationsmasten und
    10. Ziffer 10
      als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
  6. Absatz 6,Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz darf nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn auf jedem behandeltem Holz der Hinweis „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen“ aufgebracht ist; wird solches Holz in Paketen in Verkehr gesetzt, so muss auf diesen Paketen zusätzlich der folgende Hinweis angebracht werden: „Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  7. Absatz 7,Abweichend von der Ausnahme gemäß Absatz 5, darf das nach Absatz 4, zulässigerweise behandelte Holz jedoch nicht in folgenden Anwendungen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,
    2. Ziffer 2
      in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
    3. Ziffer 3
      in Meeresgewässern,
    4. Ziffer 4
      für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäune und außer dem im Absatz 5, genannten Bauholz und
    5. Ziffer 5
      in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.
  8. Absatz 8,Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Europäischen Gemeinschaft verwendet oder nach den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 zulässig in Verkehr gesetzt wurde, kann bis zum Ende seiner Lebensdauer eingebaut bleiben und weiterhin verwendet werden.
  9. Absatz 9,Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Europäischen Gemeinschaft in Verwendung stand oder nach den Absatz 5, 6 und 7 zulässig in Verkehr gesetzt wurde, kann nach den Bestimmungen der Absatz 5, 6 und 7 verwendet und wieder verwendet sowie nach den Bestimmungen der Absatz 5, 6 und 7 auf dem Gebrauchtmarkt angeboten werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2007

Schlagworte

Strommasten, Zwischenprodukt

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40091371