Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 513/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Voraussetzung zur Nummernübertragung
§ 4.Paragraph 4,
Neben den sonstigen, sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls
den Nachweis durch den Antragsteller, dass die zu übertragende Rufnummer durch ihn als Teilnehmer rechtmäßig genutzt wird,
die Übergabe der in § 3 Abs. 2 genannten Bestätigung an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber sowiedie Übergabe der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Bestätigung an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber sowie
die Bestätigung des Teilnehmers gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber darüber, dass ihm die individuellen, durch die Portierung beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten verbindlich dargestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40046257