Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 513/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem Teilnehmer überlassen worden;
die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;
für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage nach Antragstellung.
(2)Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
innerhalb einer Kündigungsfrist;
bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer;
bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;
bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;
bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40046258