Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 513/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zeitpunkt und Zeitraum der Übertragung
§ 6.Paragraph 6,
Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum oder ein gewünschter Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen. Der Übertragungsprozess ist tunlichst innerhalb von drei Arbeitstagen ab Vorliegen sämtlicher in § 4 genannter Voraussetzungen abzuschließen, wenn der Teilnehmer eine sofortige Übertragung wünscht. Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum oder ein gewünschter Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen. Der Übertragungsprozess ist tunlichst innerhalb von drei Arbeitstagen ab Vorliegen sämtlicher in Paragraph 4, genannter Voraussetzungen abzuschließen, wenn der Teilnehmer eine sofortige Übertragung wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40046259