Rechtstracker.at

§ 5 NÜV

Fassungen
05.11.2003 bis 29.02.2012 — BGBl. II Nr. 513/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.11.200329.02.2012 BGBl. II Nr. 513/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.11.2003BGBl. II Nr. 513/2003

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Abkürzung

NÜV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verweigerung der Nummernübertragung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem Teilnehmer überlassen worden;
    2. Ziffer 2
      die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;
    3. Ziffer 3
      für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
    4. Ziffer 4
      der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage nach Antragstellung.
  2. Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer Kündigungsfrist;
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer;
    4. Ziffer 4
      bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;
    5. Ziffer 5
      bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;
    6. Ziffer 6
      bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20002995

Dokumentnummer

NOR40046258