Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.2003 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 520/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.12.200331.12.2005 BGBl. II Nr. 520/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 520 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. II Nr. 520/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3, (1) Die Grundausbildung wird als Lehrgang durchgeführt und umfasst

  1. Ziffer eins
    für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan),
  2. Ziffer 2
    für den Baudienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den Baudienst) und
  3. Ziffer 3
    für den technischen Dienst die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst).
  1. Absatz 2,Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

Schlagworte

Lehrplan

Gesetzesnummer

20003001

Dokumentnummer

NOR40046310