Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 520/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 520 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die PrüfungsfächerParagraph 5, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung,
militärischer Sonderbau und
bautechnischer Dienstbetrieb.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 8 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 mündlich und
nach Abs. 1 Z 9 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 9, schriftlich und mündlich.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40046312