Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 520/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 520 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die PrüfungsfächerParagraph 6, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht,
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich und
nach Abs. 1 Z 5 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 5, schriftlich und mündlich.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40046313