Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 521/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung wird als Lehrgang durchgeführt und umfasstParagraph 3, (1) Die Grundausbildung wird als Lehrgang durchgeführt und umfasst
für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan),
für den Baudienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den Baudienst) und
für den technischen Dienst die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst).
(2)Absatz 2,Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
Dokumentnummer
NOR40046323