Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.2003 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 521/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.12.200331.08.2007 BGBl. II Nr. 521/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. II Nr. 521/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen

Verwendungen

Paragraph 4, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. Ziffer eins
    Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
  2. Ziffer 2
    Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
  3. Ziffer 3
    Verwaltungsverfahrensrecht und
  4. Ziffer 4
    Wehrrecht.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  1. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  2. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 4, schriftlich und mündlich.
  3. Absatz 4,Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Semesters aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  4. Absatz 5,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.
  5. Absatz 6,Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Schlagworte

Dienstrecht

Gesetzesnummer

20003002

Dokumentnummer

NOR40046324