Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 521/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die PrüfungsfächerParagraph 5, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht,
Bauhaupt- und Nebengewerbe,
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
bautechnischer Dienstbetrieb.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich,
nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich undnach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 schriftlich und
nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 8, schriftlich und mündlich.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 und 4 bis 6 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Schlagworte
Dienstrecht, Bauhauptgewerbe, Heizungstechnik, Lüftungstechnik
Dokumentnummer
NOR40046325