Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Verwendung von Großpackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Jännerr 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 3612(1) gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet werden.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M140)“.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021
Dokumentnummer
NOR40046340