Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 523/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme Studierender
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung das Erhebungsformular UStat 1Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung das Erhebungsformular UStat 1
bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen oder
bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder
bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Z 1 oder 2 ausgefüllt zu hinterlegen.bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Ziffer eins, oder 2 ausgefüllt zu hinterlegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2009)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2009,)
(3)Absatz 3,Das für die Zulassung zu einem Studium an einer Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 zuständige Organ hat für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und hat erforderlichenfalls die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen. Die Bildungseinrichtung darf vorübergehend die Matrikelnummer oder das Personenkennzeichen auf dem Erhebungsformular verwenden, um die richtige Zuordnung eines nachträglich ermittelten Ersatzkennzeichens oder einer nachträglich bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummer sicherzustellen.Das für die Zulassung zu einem Studium an einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 zuständige Organ hat für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und hat erforderlichenfalls die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen. Die Bildungseinrichtung darf vorübergehend die Matrikelnummer oder das Personenkennzeichen auf dem Erhebungsformular verwenden, um die richtige Zuordnung eines nachträglich ermittelten Ersatzkennzeichens oder einer nachträglich bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummer sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Die von der Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist in den Fällen von Abs. 1 Z 2 und 3 von der betreffenden Bildungseinrichtung vor der Weitergabe der Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verwendeten Methode auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.Die von der Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist in den Fällen von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 von der betreffenden Bildungseinrichtung vor der Weitergabe der Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verwendeten Methode auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Bewerberinnen oder Bewerber, denen noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, haben an Stelle der Sozialversicherungsnummer das von der Bildungseinrichtung für sie ermittelte Ersatzkennzeichen anzugeben.
(6)Absatz 6,Bildungseinrichtungen, die ihren Auskunftspflichtigen für die Durchführung der statistischen Erhebungen weder ein eigenes elektronisches Formular noch einen gebührenfreien Zugang zum Erhebungsformular der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung stellen, haben die statistischen Erhebungen mittels Erhebungsblättern nach dem Muster der Anlage durchzuführen und sodann die Daten für die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu erfassen.Bildungseinrichtungen, die ihren Auskunftspflichtigen für die Durchführung der statistischen Erhebungen weder ein eigenes elektronisches Formular noch einen gebührenfreien Zugang zum Erhebungsformular der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung stellen, haben die statistischen Erhebungen mittels Erhebungsblättern nach dem Muster der Anlage durchzuführen und sodann die Daten für die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu erfassen.
(7)Absatz 7,Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in der Lage sind, die Fragen über Vater und Mutter (Nr. 6 bis 8) vollständig zu beantworten, haben sich zwecks ordnungsgemäßer Ausfüllung des Erhebungsformulars mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Verbindung zu setzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2009
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40110270