Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 523/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Statistische Erhebung anlässlich des Studienabschlusses
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 haben anlässlich des Abschlusses eines Studiums das Erhebungsformular UStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorsorge für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben anlässlich des Abschlusses eines Studiums das Erhebungsformular UStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. Paragraph 3, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorsorge für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
(2)Absatz 2,Die Auslandsaufenthalte der Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen sind aus den Verwaltungsdaten des Fachhochschulrates zu erheben. Der Fachhochschulrat hat diese Daten unentgeltlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000).Die Auslandsaufenthalte der Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen sind aus den Verwaltungsdaten des Fachhochschulrates zu erheben. Der Fachhochschulrat hat diese Daten unentgeltlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2009
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40110271