Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Inländische Zweitwohnsitze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 528/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein. Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40046389