Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 535/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 1
Hygienebedingungen gemäß § 3Hygienebedingungen gemäß Paragraph 3
Kapitel 1
Kollagenherstellungsbetriebe
Kollagen zum Verzehr darf nur in Betrieben hergestellt werden, welche die Bedingungen der Anlage Kapitel 1 der Speisegelatine-Verordnung erfüllen.
Kapitel 2
Ausgangsmaterial und Betriebe, die Ausgangsmaterial liefern
(1)Absatz eins,Für die Herstellung von Kollagen zum Verzehr darf nur folgendes Ausgangsmaterial verwendet werden:
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern;
Schweinehäute, -knochen und -därme;
Geflügelhaut und -knochen;
Häute und Felle von freilebendem Jagdwild;
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Häuten und Fellen, die Gerbverfahren unterzogen wurden, ist verboten.
(3)Absatz 3,Das Ausgangsmaterial muss folgende Anforderungen erfüllen:
für Ausgangsmaterial im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Z 4 der Speisegelatine-Verordnung;für Ausgangsmaterial im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Ziffer 4, der Speisegelatine-Verordnung;
für Ausgangsmaterial im Sinne des Abs. 1 Z 5 gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Z 5 der Speisegelatine-Verordnung;für Ausgangsmaterial im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Ziffer 5, der Speisegelatine-Verordnung;
für Ausgangsmaterial im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Z 6 der Speisegelatine-Verordnung mit der Ausnahme, dass das Ausgangsmaterial nicht aus Betrieben stammen darf, in denen Wiederkäuerknochen getrocknet werden;für Ausgangsmaterial im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Ziffer 6, der Speisegelatine-Verordnung mit der Ausnahme, dass das Ausgangsmaterial nicht aus Betrieben stammen darf, in denen Wiederkäuerknochen getrocknet werden;
für Ausgangsmaterial im Sinne des Abs. 1 Z 6 gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Z 7 der Speisegelatine-Verordnung.für Ausgangsmaterial im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6, gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Ziffer 7, der Speisegelatine-Verordnung.
(4)Absatz 4,Für Sammelstellen und Gerbereien, die das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kollagen zum Verzehr liefern, gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Z 8 der Speisegelatine-Verordnung.Für Sammelstellen und Gerbereien, die das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kollagen zum Verzehr liefern, gelten die Anforderungen gemäß Anlage Kapitel 2 Ziffer 8, der Speisegelatine-Verordnung.
Kapitel 3
Beförderung und Lagerung des Ausgangsmaterials
(1)Absatz eins,Die Beförderung und Lagerung des Ausgangsmaterials für die Herstellung von Kollagen hat gemäß Anlage Kapitel 3 der Speisegelatine-Verordnung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Während der Beförderung und bei der Lieferung an die Sammelstellen, Gerbereien und Kollagenherstellungsbetriebe muss das Ausgangsmaterial von einem Handelsdokument gemäß dem Muster nach Anlage 2 zu dieser Verordnung begleitet sein.
Kapitel 4
Herstellung von Kollagen
(1)Absatz eins,Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, das gewährleistet, dass das Ausgangsmaterial einer Behandlung unterzogen wird, die Folgendes umfasst: Waschen, pH-Einstellung mit Säuren oder Basen, gefolgt von einer oder mehreren Spülungen, Filtern und Extrusion; oder es muss nach einem gleichwertigen, von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Verfahren hergestellt werden.
(2)Absatz 2,Nach dem Verfahren gemäß Abs. 1 darf das Kollagen einem Trocknungsverfahren unterworfen werden.Nach dem Verfahren gemäß Absatz eins, darf das Kollagen einem Trocknungsverfahren unterworfen werden.
(3)Absatz 3,Kollagen, das zum Verzehr bestimmt ist, darf nur dann im gleichen Betrieb wie Kollagen, das nicht zum Verzehr bestimmt ist, hergestellt und gelagert werden, wenn das nicht zum Verzehr bestimmte Kollagen unter genauer Einhaltung der Bedingungen gemäß dieser Verordnung hergestellt und gelagert wird.
(4)Absatz 4,Es ist verboten, Konservierungsmittel zu verwenden, die nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Kapitel 5
Enderzeugnisse
Es sind geeignete Maßnahmen, darunter Tests, durchzuführen, um zu gewährleisten, dass jede hergestellte Kollagencharge die mikrobiologischen Kriterien und die Anforderungen an Rückstände gemäß der Anlage Kapitel 5 der Speisegelatine-Verordnung erfüllt; die Grenzwerte für Feuchtigkeit und Asche finden jedoch keine Anwendung, wenn dies zur Erzielung des gewünschten Erzeugnisses, wie Naturdärme auf Kollagenbasis, erforderlich ist.
Kapitel 6
Verpackung, Lagerung und Beförderung
(1)Absatz eins,Die Umhüllung, Verpackung, Lagerung und Beförderung von Kollagen zum Verzehr muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen und insbesondere die Bedingungen gemäß Anlage Kapitel 6 Z 1 der Speisegelatine-Verordnung erfüllen.Die Umhüllung, Verpackung, Lagerung und Beförderung von Kollagen zum Verzehr muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen und insbesondere die Bedingungen gemäß Anlage Kapitel 6 Ziffer eins, der Speisegelatine-Verordnung erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Kollagen enthaltenden Umhüllungen und Verpackungen müssen ein Kennzeichen tragen, das die Angaben gemäß Anlage Kapitel 6 Z 2 lit. a der Speisegelatine-Verordnung enthält; sie müssen ferner mit dem Vermerk "Kollagen zum Verzehr", dem Herstellungsdatum und der Chargennummer gekennzeichnet sein.Die Kollagen enthaltenden Umhüllungen und Verpackungen müssen ein Kennzeichen tragen, das die Angaben gemäß Anlage Kapitel 6 Ziffer 2, Litera a, der Speisegelatine-Verordnung enthält; sie müssen ferner mit dem Vermerk "Kollagen zum Verzehr", dem Herstellungsdatum und der Chargennummer gekennzeichnet sein.
(3)Absatz 3,Das Kollagen muss während der Beförderung von einem Dokument gemäß Anhang B Kapitel 6 Z 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, begleitet sein, das den Vermerk "Kollagen zum Verzehr", das Herstellungsdatum und die Chargennummer enthält.Das Kollagen muss während der Beförderung von einem Dokument gemäß Anhang B Kapitel 6 Ziffer 5, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, begleitet sein, das den Vermerk "Kollagen zum Verzehr", das Herstellungsdatum und die Chargennummer enthält.
Schlagworte
Schweineknochen, Schweinedärme, Geflügelknochen, Fischknochen