Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2003,
Typ
Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 90 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(3)Absatz 3,Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Artikel 10 unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
(4)Absatz 4,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.
(5)Absatz 5,Wird die in Absatz 4 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär des ICSID auffordern, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
(7)Absatz 7,Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(8)Absatz 8,Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Artikel enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.
(9)Absatz 9,Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar. Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
(10)Absatz 10,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
(11)Absatz 11,Jede Vertragspartei sorgt für die Einhaltung der auf Grund eines Schiedsurteils auferlegten finanziellen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.
Schlagworte
Vermittlungsverfahren, Rechtsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40046507