Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 541/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 541 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 4 000 statistischen Einheiten gemäß § 7 zu erheben.Paragraph 10, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 9, sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 4 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 7, zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 14 sind nur dann zu erheben, wenn diese nicht bei der betreffenden statistischen Einheit bereits im Rahmen der Agrarstrukturerhebung erhoben worden sind.Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 14, sind nur dann zu erheben, wenn diese nicht bei der betreffenden statistischen Einheit bereits im Rahmen der Agrarstrukturerhebung erhoben worden sind.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung des Rinderbestandes hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40046547