Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 541/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 541 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 9. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 14, ausgenommen Einhufer, Geflügel, Bienen und sonstige Nutztiere, sowie die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II zu erheben. Paragraph 9, Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 14,, ausgenommen Einhufer, Geflügel, Bienen und sonstige Nutztiere, sowie die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch zwei zu erheben.
Dokumentnummer
NOR40046546