Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
26.11.2003 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 541/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1426.11.200331.12.2004 BGBl. II Nr. 541/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 541 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

26.11.2003BGBl. II Nr. 541/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflichten der Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften

Paragraph 14, (1) Die Gemeinden und die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, 3 und 4 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen. Wird ein Betrieb zu den Erhebungen des 1. und 2. Abschnitts ausgewählt, hat die Befragung des Auskunftspflichtigen in einem Vorgang zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis zum 19. Dezember 2003 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
  3. Absatz 4,Die Bezirkshauptmannschaften und die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare bis zum 22. Dezember 2003 an die Bundesanstalt weiterzuleiten.

Gesetzesnummer

20003045

Dokumentnummer

NOR40046551