Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2003,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 10
Übernahme bestehender Vereinbarungen
(1)Absatz eins,Nutzungsvorvereinbarungen betreffend Almflächen, die als Voraussetzung der Nationalparkerklärung vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, werden von der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe eines Beschlusses der Generalversammlung übernommen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Ausgliederung, sonstigen Änderung der Rechtsform der Steiermärkischen Landesforste oder in Fällen gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 61/2002, trägt das Land Steiermark dafür Sorge, dass Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Steiermärkischen Landesforste übertragen werden.Im Falle der Ausgliederung, sonstigen Änderung der Rechtsform der Steiermärkischen Landesforste oder in Fällen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002,, trägt das Land Steiermark dafür Sorge, dass Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Steiermärkischen Landesforste übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR40046566