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Art. 11

Fassungen
ab 24.08.2003 — BGBl. I Nr. 107/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute24.08.2003 BGBl. I Nr. 107/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2003,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

24.08.2003BGBl. I Nr. 107/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 11

Geltungsdauer, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offen stehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046567