Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2003,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 11
Geltungsdauer, Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich gekündigt werden.
(2)Absatz 2,Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offen stehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR40046567