Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2003,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Nationalparkverwaltung
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Nationalparks Gesäuse erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse GmbH” (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.Die Verwaltung des Nationalparks Gesäuse erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse GmbH” (Absatz 2,) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut “Nationalpark Gesäuse GmbH”, im Folgenden “Nationalparkgesellschaft” genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Steiermark vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
(3)Absatz 3,Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Steiermark bestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit im Jahr 2003 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers (Nationalparkdirektors) ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40046560