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Art. 4

Fassungen
ab 24.08.2003 — BGBl. I Nr. 107/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute24.08.2003 BGBl. I Nr. 107/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2003,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

24.08.2003BGBl. I Nr. 107/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Nationalparkverwaltung

  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Nationalparks Gesäuse erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse GmbH” (Absatz 2,) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut “Nationalpark Gesäuse GmbH”, im Folgenden “Nationalparkgesellschaft” genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Steiermark vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
  3. Absatz 3,Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Steiermark bestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit im Jahr 2003 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers (Nationalparkdirektors) ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046560