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Art. 5

Fassungen
ab 24.08.2003 — BGBl. I Nr. 107/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute24.08.2003 BGBl. I Nr. 107/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2003,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

24.08.2003BGBl. I Nr. 107/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Aufgaben der Nationalparkverwaltung

  1. Absatz eins,Der Nationalparkgesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus dem Steiermärkischen Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002,, und den zwei Verordnungen (Nationalparkerklärung, Nationalparkplan), aus dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, der Betrieb und die Entwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel 3, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen;
    3. Ziffer 3
      die Mitarbeit an der Erstellung des Nationalparkplanes sowie die laufende Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung;
    4. Ziffer 4
      die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und die laufende Beobachtung (Monitoring);
    5. Ziffer 5
      die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungsarbeit und naturkundlichen Führungstätigkeit;
    6. Ziffer 6
      die Vertretung der Interessen des Nationalparks bei regionalwirtschaftlichen und sonstigen sich auf den Nationalpark Gesäuse auswirkenden Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Zur Umsetzung der in Absatz eins, genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
    1. Ziffer eins
      ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauf folgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung einstimmig zu beschließen sind,
    2. Ziffer 2
      jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Rechnungsabschluss und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,
    3. Ziffer 3
      allfällige Abgeltungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Inhabern von Rechten, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden,
    4. Ziffer 4
      die zu erbringenden Leistungen den Inhabern von Rechten abzugelten.
  3. Absatz 3,Die Nationalparkgesellschaft kann sich zur Besorgung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, wobei die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Absatz eins, auf Flächen im Eigentum des Landes Steiermark durch die Steiermärkischen Landesforste im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auf Basis eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogrammes erfolgt.
  4. Absatz 4,Der Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft (Nationalparkdirektor) und der Leiter der Forstverwaltung Admont – Steiermärkische Landesforste haben in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung des Jahresarbeitsprogrammes und dessen Umsetzung abzustimmen. Wird in diesen Sitzungen kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und regelmäßig der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Schlagworte

Informationsarbeit, Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046561