Rechtstracker.at

§ 4 EWStV

Fassungen
29.11.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 549/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.11.200331.12.2009 BGBl. II Nr. 549/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 549/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Abkürzung

EWStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die in Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft angeführten Merkmale und zusätzlich die Merkmale “Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Dienstgebernummer, Geburtsland, Abendarbeit, Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Wechseldienst, Überstundenleistung, vorwiegender Erwerbsstatus der Angehörigen der Privathaushalte und Anstaltshaushalte, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz”;
  2. Ziffer 2
    die Größe und Ausstattung der Wohnungen (bzw. sonstigen Unterkünfte) der Privathaushalte, die Rechtsverhältnisse an den Wohnungen, die Wohnungsaufwände, darunter Betriebskosten und Aufwände für Garagen- oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist;
  3. Ziffer 3
    die überwiegende Nutzung der Gebäude, in dem die Wohnungen liegen, die Zahl der Wohnungen in den Gebäuden, das Jahr der Errichtung der Gebäude.

Schlagworte

Garagenplatz

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20003055

Dokumentnummer

NOR40046844