Rechtstracker.at

§ 7 EWStV

Fassungen
29.11.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 549/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 729.11.200331.12.2009 BGBl. II Nr. 549/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 549/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Abkürzung

EWStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat unter Berücksichtigung von Absatz 2, entsprechend den Erfordernissen des Paragraph 6, die Haushalte auf Grundlage der gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten (Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse des Hauptwohnsitzes und ZMR-Zahl des jeweils Gemeldeten) für die Stichprobe auszuwählen und die ZMR-Zahlen der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister zwecks Bekanntgabe der Namen der zu der jeweiligen ZMR-Zahl zugeordneten Personen auf elektronischem Datenträger mitzuteilen. Dieser Datenträger ist unverzüglich nach Übermittlung an das Zentrale Melderegister von der Bundesanstalt zu löschen. Das Zentrale Melderegister hat auf elektronischem Datenträger die zu der jeweiligen ZMR-Zahl zugeordneten Personen mit der zugehörigen Sozialversicherungsnummer aus der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, Absatz eins, Meldegesetz 1991) sowie Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Bundesanstalt bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt nur in bis zu acht aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat bei den in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalten abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, nur die Namen und demographischen Merkmale (Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit) sowie die Sozialversicherungsnummern der Anstaltsinsassen durch Befragung zu erheben.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, bei Anstaltshaushalten je Kalenderjahr, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG) Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
  5. Absatz 5,Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Erhebungsmethode ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20003055

Dokumentnummer

NOR40046847