Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung der Erhebung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat unter Berücksichtigung von Abs. 2 entsprechend den Erfordernissen des § 6 die Haushalte auf Grundlage der gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten (Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse des Hauptwohnsitzes und ZMR-Zahl des jeweils Gemeldeten) für die Stichprobe auszuwählen und die ZMR-Zahlen der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister zwecks Bekanntgabe der Namen der zu der jeweiligen ZMR-Zahl zugeordneten Personen auf elektronischem Datenträger mitzuteilen. Dieser Datenträger ist unverzüglich nach Übermittlung an das Zentrale Melderegister von der Bundesanstalt zu löschen. Das Zentrale Melderegister hat auf elektronischem Datenträger die zu der jeweiligen ZMR-Zahl zugeordneten Personen mit der zugehörigen Sozialversicherungsnummer aus der Gleichsetzungstabelle (§ 16b Abs. 1 Meldegesetz 1991) sowie Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Bundesanstalt bekannt zu geben.Die Bundesanstalt hat unter Berücksichtigung von Absatz 2, entsprechend den Erfordernissen des Paragraph 6, die Haushalte auf Grundlage der gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten (Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse des Hauptwohnsitzes und ZMR-Zahl des jeweils Gemeldeten) für die Stichprobe auszuwählen und die ZMR-Zahlen der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister zwecks Bekanntgabe der Namen der zu der jeweiligen ZMR-Zahl zugeordneten Personen auf elektronischem Datenträger mitzuteilen. Dieser Datenträger ist unverzüglich nach Übermittlung an das Zentrale Melderegister von der Bundesanstalt zu löschen. Das Zentrale Melderegister hat auf elektronischem Datenträger die zu der jeweiligen ZMR-Zahl zugeordneten Personen mit der zugehörigen Sozialversicherungsnummer aus der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, Absatz eins, Meldegesetz 1991) sowie Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Bundesanstalt bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt nur in bis zu acht aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat bei den in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalten abweichend von § 5 Abs. 1 Z 4 nur die Namen und demographischen Merkmale (Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit) sowie die Sozialversicherungsnummern der Anstaltsinsassen durch Befragung zu erheben.Die Bundesanstalt hat bei den in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalten abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, nur die Namen und demographischen Merkmale (Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit) sowie die Sozialversicherungsnummern der Anstaltsinsassen durch Befragung zu erheben.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, bei Anstaltshaushalten je Kalenderjahr, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG) Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, bei Anstaltshaushalten je Kalenderjahr, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG) Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5)Absatz 5,Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Erhebungsmethode ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40046847