Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2003,
Typ
Vertrag – UNO, IAEO, u.a.
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien
StF: BGBl. III Nr. 131/2003 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 11 AB 151 S. 28. BR: AB 6831 S. 700.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dessen Anhang in deutscher und englischer Sprache dadurch kundzumachen, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dessen Anhang in deutscher und englischer Sprache dadurch kundzumachen, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Ratifikationstext
Die Mitteilung wurde am 10. September 2003 abgegeben. Das Abkommen ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 53/2005, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR30003332