Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzsicherheiten-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht. Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien nachzuweisen.
(2)Absatz 2,An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40122568