Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 136/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 136/2017
§ 601.07.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 36/2010
§ 601.01.200430.06.2010 BGBl. I Nr. 123/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Devisengesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 136/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Zahlungsbilanz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank hat die nationale Zahlungsbilanz, die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition und die Direktinvestitionsstatistik sowie jene Statistiken, welche die Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik, der internationalen Vermögensposition und der Direktinvestitionsstatistik zum Gegenstand haben und auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durchzuführen sind, zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sofern gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, zum Zwecke der Erstellung der in Absatz eins, genannten Statistiken von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen, und zwar
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen und die daraus resultierenden Forderungs- und Verpflichtungsstände,
    2. Ziffer 2
      über die Erbringung entgeltlicher und unentgeltlicher Dienstleistungen und Transfers durch Inländer für Ausländer und Ausländer für Inländer sowie
    3. Ziffer 3
      über inländische Vermögensstatus, soweit deren Kenntnis zur Berechnung, Abschätzung oder Klärung von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern oder deren Veränderungen zum Zwecke des Absatz eins, erforderlich ist.
    Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Verordnung Termine, Form und Gliederung der für die in Absatz eins, genannten Statistiken zu liefernden Daten vorzuschreiben. Die von der OeNB eingeholten Meldungen gemäß Absatz 2, sind in standardisierter Form ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der OeNB bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die von der Oesterreichischen Nationalbank eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden, ihre Übermittlung darf vorbehaltlich des Absatz 5, nur in einer Form erfolgen, die eine direkte Identifizierung des Betroffenen unmöglich macht. Mit Ausnahme für Zwecke der Registerpflege ist eine Aufbewahrung von Einzeldaten nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätskontrolle erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die eingeholten Daten dürfen von der Oesterreichischen Nationalbank an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und, soweit auf Grund entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich, auch an das Statistische Amt der EU (EUROSTAT) und an die Europäische Zentralbank (EZB) in personenbezogener Form übermittelt werden.
  6. Absatz 6,Stellen, die öffentliche Register gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, Bundesstatistikgesetz 2000 und Statistikdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, Bundesstatistikgesetz 2000 sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank zum Zweck der Erstellung der in Absatz eins, genannten Statistiken auf Verlangen Daten zu übermitteln, soweit diese Daten
    1. Ziffer eins
      von der Oesterreichischen Nationalbank zur Feststellung des Kreises potentieller Auskunftspflichtiger oder
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Hochrechnung benötigt werden oder
    3. Ziffer 3
      die direkte Befragung Auskunftspflichtiger ersetzen können oder
    4. Ziffer 4
      der Reduzierung der Anzahl der Erhebungsmerkmale bei direkten Befragungen dienen und so zur Entlastung von Auskunftspflichtigen beitragen.
  7. Absatz 7,Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 6, hat unentgeltlich und mittels elektronischer Übermittlung oder auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Falls die übermittelten Daten keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, sind der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8,Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, Bankwesengesetz) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

Schlagworte

Forderungsstand

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40196811