Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Devisengesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Anstelle der Durchführung eigener Datenerhebungen gemäß § 44 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die bereits gemäß § 6 Abs. 2 und 6 erhobenen Daten in unanonymisierter Form zu diesem Zweck heranzuziehen, sofern dadurch eine Belastung der Auskunftspflichtigen verringert wird. Die Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 44 Nationalbankgesetz verarbeitet und übermittelt werden. Anstelle der Durchführung eigener Datenerhebungen gemäß Paragraph 44, Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die bereits gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 6 erhobenen Daten in unanonymisierter Form zu diesem Zweck heranzuziehen, sofern dadurch eine Belastung der Auskunftspflichtigen verringert wird. Die Daten dürfen nur nach Maßgabe des Paragraph 44, Nationalbankgesetz verarbeitet und übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40047017