Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallverzeichnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 570/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses gemäß § 6 Z 3 bis 6. Mit dieser Verordnung erfolgtZiel dieser Verordnung ist die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses gemäß Paragraph 6, Ziffer 3 bis 6, Mit dieser Verordnung erfolgt
die Auflistung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,
die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,
die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und
die Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode.
(2)Absatz 2,Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40047955