Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.2004 bis 28.08.2013 — BGBl. II Nr. 579/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.200428.08.2013 BGBl. II Nr. 579/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Medizinprodukte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 579/2003

Außerkrafttretensdatum

28.08.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2013

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt genaue Vorgangsweisen und Spezifikationen im Hinblick auf die Risken der Übertragung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) auf Patientinnen und Patienten oder andere Personen unter normalen Verwendungsbedingungen durch Medizinprodukte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Medizinproduktegesetz, die unter Verwendung von abgetötetem tierischen Gewebe oder von abgetöteten Erzeugnissen, die aus tierischem Gewebe gewonnen wurden, hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für tierisches Gewebe der Tierarten Rinder, Schafe und Ziegen sowie von Hirschen, Elchen, Nerzen und Katzen.
  3. Absatz 3,Werden bei der Herstellung von Medizinprodukten Collagene, Gelatine oder Talg verwendet, so müssen diese zumindest die Anforderungen für die Eignung zum menschlichen Verzehr erfüllen.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte gemäß Absatz 1, die nicht dazu bestimmt sind, mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen oder die dazu bestimmt sind, nur mit unversehrter Haut in Berührung zu kommen.
  5. Absatz 5,Diese Verordnung gilt nicht für aktive implantierbare Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20003089

Dokumentnummer

NOR40048150