Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an Medizinprodukte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 579/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
“Zelle”: die kleinste organisierte Einheit eines Lebewesens, die in einem geeigneten Medium im Stande ist, eigenständig zu leben und ihre Körpersubstanz zu erneuern.
“Gewebe”: ein organisierter Zellverband und/oder organisierte extrazelluläre Stoffe.
“Folgeerzeugnisse”: ein aus tierischem Gewebe in einem Herstellungsverfahren gewonnener Stoff wie Collagene, Gelatine oder monoklonale Antikörper.
“abgetötet”: ohne die Fähigkeit, einen Stoffwechsel aufrechtzuerhalten oder sich fortzupflanzen.
“übertragbare Agenzien”: nicht klassifizierte pathogene Agenzien, Prionen oder BSE- und Scrapie-Agenzien.
“Verringerung, Elimination oder Beseitigung”: ein Verfahren, das die übertragbaren Agenzien verringert, eliminiert oder beseitigt, um einer Infektion oder pathogenen Reaktion vorzubeugen.
“Inaktivierung”: ein Verfahren, das die Fähigkeit der übertragbaren Agenzien, Infektionen oder pathogene Reaktionen auszulösen, verringert.
“Ursprungsland”: das Land, in dem das Tier geboren, aufgezogen und/oder geschlachtet wurde.
“Ausgangsmaterialien”: Rohstoffe oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus denen bzw. mit Hilfe derer die in § 1 Abs. 1 genannten Medizinprodukte hergestellt werden.“Ausgangsmaterialien”: Rohstoffe oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus denen bzw. mit Hilfe derer die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Medizinprodukte hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40048151