Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.2004 bis 28.08.2013 — BGBl. II Nr. 579/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.200428.08.2013 BGBl. II Nr. 579/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Medizinprodukte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 579/2003

Außerkrafttretensdatum

28.08.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2013

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Konformitätsbewertung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Hersteller der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Medizinprodukte haben, bevor ein Antrag auf Konformitätsbewertung gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 93/42/EWG gestellt wird, das Verfahren zur Risikoanalyse und zum Risikomanagement gemäß dem Anhang der Richtlinie 2003/32/EG durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Konformitätsbewertung für die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Medizinprodukte hat jedenfalls die Bewertung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG und den Spezifikationen des Anhangs der Richtlinie 2003/32/EG zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die benannten Stellen haben die Strategie des Herstellers zur Risikoanalyse und zum Risikomanagement zu beurteilen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die vom Hersteller beigebrachten Informationen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtfertigung für die Verwendung von tierischem Gewebe oder Folgeerzeugnissen,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Studien zur Eliminierung und/oder Inaktivierung und/oder entsprechende Literaturrecherche,
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle von Rohmaterial, Endprodukten und Subunternehmern durch den Hersteller, und
    5. Ziffer 5
      die Notwendigkeit, die Herkunft, einschließlich der Lieferungen durch Dritte, zu kontrollieren.
  4. Absatz 4,Die benannten Stellen haben bei der Beurteilung der Risikoanalyse und des Risikomanagements im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens ein gegebenenfalls für Ausgangsmaterial vorliegendes TSE-Zertifikat der Europäischen Direktion für Arzneimittelqualität (TSE-Zertifikat) zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die benannten Stellen haben über ihre zuständige nationale Behörde bei den zuständigen nationalen Behörden der anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes Stellungnahmen zu ihrer Beurteilung und zu ihren Schlussfolgerungen betreffend die Risikoanalyse und das Risikomanagement des Herstellers in Bezug auf Gewebe oder Folgeerzeugnisse, die zur Verwendung in dem Medizinprodukt bestimmt sind, einzuholen. Medizinprodukte mit Ausgangsmaterialien, für die ein TSE-Zertifikat im Sinne des Absatz 4, erteilt wurde, sind hievon ausgenommen. In Österreich ist die zuständige Behörde der für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Bundesminister.
  6. Absatz 6,Vor der Ausstellung einer EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder einer EG-Baumusterprüfbescheinigung gemäß der Richtlinie 93/42/EWG hat die benannte Stelle allfällige Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen, die ihr innerhalb von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt übermittelt werden, zu dem die nationalen Behörden um Stellungnahme gebeten wurden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20003089

Dokumentnummer

NOR40048152