Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an Medizinprodukte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 579/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Inhaber einer vor dem 1. April 2004 für die in § 1 Abs. 1 genannten Medizinprodukte ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung müssen eine zusätzliche EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung beantragen, in der die Übereinstimmung mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt wird.Inhaber einer vor dem 1. April 2004 für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Medizinprodukte ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung müssen eine zusätzliche EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung beantragen, in der die Übereinstimmung mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt wird.
(2)Absatz 2,Medizinprodukte im Sinne des § 1 Abs. 1, für die keine EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, die auch die Übereinstimmung mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt, dürfen ab 1. Oktober 2004 nicht mehr in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.Medizinprodukte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, für die keine EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, die auch die Übereinstimmung mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt, dürfen ab 1. Oktober 2004 nicht mehr in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40048154