Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Stiftungsvorstand
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet wurde, ist von diesem, der andere von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(3)Absatz 3,Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201789