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§ 7a

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a01.01.201531.12.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Generierung der Pseudonyme sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Das Pseudonym des Patienten/der Patientin ist mittels HMAC-Algorithmus aus dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den Bereich Gesundheitsdokumentation (GH-GD) innerhalb eines Hardware Security Moduls (HSM) zu bilden und anschließend innerhalb des HSM zu verschlüsseln.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (datenschutzrechtlicher Dienstleister) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Auftraggebers (Bundesministeriums für Gesundheit) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  3. Absatz 3,Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Absatz 2, ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
    2. Ziffer 2
      für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).
    Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit eines/einer Vertreters/Vertreterin des Bundesministeriums für Gesundheit und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Protokolle gemäß Absatz 2 und 3 der Datenschutzbehörde zu übermitteln.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

20003097

Dokumentnummer

NOR40167411