Rechtstracker.at

§ 7b

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7b01.01.201531.12.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Audits

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden.
  2. Absatz 2,Ein erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
  4. Absatz 4,Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das Bundesministerium für Gesundheit.
  5. Absatz 5,Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

20003097

Dokumentnummer

NOR40167412