Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2004 bis 30.06.2011 — BGBl. II Nr. 24/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200430.06.2011 BGBl. II Nr. 24/2011 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungsparameterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 24/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Rechnungszins

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3,5 v.H.
  2. Absatz 2,Bei leistungsorientierten Zusagen mit einer unbeschränkten Nachschusspflicht des Arbeitgebers darf der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins den höchstzulässigen Prozentsatz gemäß Absatz eins, um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte, in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, um nicht mehr als einen Prozentpunkt überschreiten. Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt dann vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, allfällige kapitalmäßige Deckungslücken sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase durch entsprechenden Nachschuss von Geldleistungen an die Pensionskasse zu schließen.
  3. Absatz 3,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins und 2 nicht überschreiten.

Schlagworte

Bezugssteigerung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003101

Dokumentnummer

NOR40048267