Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Strafbestimmungen
ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oderohne eine gemäß Paragraph 3, erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder
entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oderentgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz eins, keine Meldung durchführt oder
entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oderentgegen Paragraph 4, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 zuwiderhandelt oder
bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oderbei Kontrollen gemäß Paragraph 6, angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oderden Verpflichtungen des Paragraph 7, nicht nachkommt oder
entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oderentgegen Paragraph 8, die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oderentgegen Paragraph 9, Absatz 4, als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oderentgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oderentgegen Paragraph 11, die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 13, erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt odergegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40146589