Rechtstracker.at

§ 2 ErlWS-VO 2004

Fassungen
ab 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 627/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute31.12.2003 BGBl. II Nr. 627/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 627 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. II Nr. 627/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErlWS-VO 2004

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,

Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß Paragraph eins, verschieben sich wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für Männer
    1. Litera a
      des Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,
    2. Litera b
      des Jahrganges 1922 bis einschließlich des Jahrganges 1943 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,
    3. Litera c
      des Jahrganges 1958 bis einschließlich des Jahrganges 1973 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,
    4. Litera d
      des Jahrganges 1974 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,
    5. Litera e
      des Jahrganges 1990 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
  2. Ziffer 2
    Für Frauen
    1. Litera a
      des Jahrganges 1931 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,
    2. Litera b
      des Jahrganges 1932 und bis einschließlich des Jahrganges 1944 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,
    3. Litera c
      des Jahrganges 1956 und bis einschließlich des Jahrganges 1967 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,
    4. Litera d
      des Jahrganges 1968 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,
    5. Litera e
      des Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich,
    6. Litera f
      des Jahrganges 1994 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2026

Gesetzesnummer

20003115

Dokumentnummer

NOR40048614