Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 627/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 627 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, für
die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,
die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,
die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,
und überdies kein Antrag gemäß § 124b Z 80 lit. b oder § 124b Z 82 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 auf anderwertige Barwertberechnung gestellt wurde.und überdies kein Antrag gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 80, Litera b, oder Paragraph 124 b, Ziffer 82, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 auf anderwertige Barwertberechnung gestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2026
Dokumentnummer
NOR40048615