Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 626/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200431.12.2025 BGBl. II Nr. 626/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VfGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 626/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
    1. Ziffer eins
      Recht;
    2. Ziffer 2
      Organisation, Arbeitsbehelfe.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die vom Verfassungsgerichtshof angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation nutzen. Sie werden zum Beispiel als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen gestaltet.
  4. Absatz 4,Als Vortragende in den vom Verfassungsgerichtshof angebotenen Modulen sind grundsätzlich Mitglieder, qualifizierte Bedienstete oder ehemalige qualifizierte Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs heranzuziehen. Sie werden vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs bestellt.
  5. Absatz 5,Die theoretische Ausbildung ist je nach den Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      A, A1, v1: mindestens 240 Stunden;
    2. Ziffer 2
      B, A2, v2: mindestens 200 Stunden;
    3. Ziffer 3
      C, A3, v3: mindestens 160 Stunden;
    4. Ziffer 4
      D, A4, A5, v4: mindestens 100 Stunden.
    Für alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen beträgt das maximale Ausbildungsausmaß 320 Stunden.
  6. Absatz 6,Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Fächern sind in der Anlage geregelt.
  7. Absatz 7,Die einzelnen Ausbildungsmodule werden von der Personalabteilung laufend auf ihre Sinnhaftigkeit und Effizienz hin überprüft. Allfällige Defizite werden im abschließenden Fachgespräch vor dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission ausgeglichen und bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung vermieden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20003116

Dokumentnummer

NOR40048621