Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 626/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200431.12.2025 BGBl. II Nr. 626/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VfGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 626/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, B, A1, A2, v1, v2 mindestens 9 Monate und in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, D, A3, A4, A5, v3, v4 mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung sowie deren Dauer sind im Ausbildungsplan (Paragraph 7,) festzulegen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Verwendung erfolgt eine aufgabenbezogene Fachausbildung. Die Auszubildenden in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, B, A1, A2, v1, v2 haben überdies eine Hausarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs nach Befassung des Dienstvorgesetzten des Auszubildenden bestimmt wird. Die Hausarbeit ist dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission vorzulegen und wird im Rahmen des abschließenden Fachgesprächs beurteilt.
  3. Absatz 3,Die Auszubildenden in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1 sollen überdies eine Abteilung der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder eines ausgegliederten Rechtsträgers oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder die Europäische Kommission oder den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besucht haben. Eine Vereinbarung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und der in Frage kommenden Institution wird im Einzelfall getroffen werden.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit während der praktischen Verwendung ist verpflichtend und gilt als Dienst.
  5. Absatz 5,Die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten hat die Dienstbehörde nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 vorzunehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20003116

Dokumentnummer

NOR40048622