Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VfGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 626/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsplan
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat für jeden Auszubildenden unter Einbeziehung dessen Dienstvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:
die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;
allfällige Anerkennungen (§ 6 Abs. 5);allfällige Anerkennungen (Paragraph 6, Absatz 5,);
der Arbeitsplatz bzw. Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;
das Thema der Hausarbeit.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, BDG 1979 oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
(4)Absatz 4,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
Schlagworte
Beginnzeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Dokumentnummer
NOR40048623