Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 626/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200431.12.2025 BGBl. II Nr. 626/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VfGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 626/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat für jeden Auszubildenden unter Einbeziehung dessen Dienstvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;
    2. Ziffer 2
      allfällige Anerkennungen (Paragraph 6, Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      der Arbeitsplatz bzw. Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;
    4. Ziffer 4
      das Thema der Hausarbeit.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, BDG 1979 oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Schlagworte

Beginnzeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20003116

Dokumentnummer

NOR40048623