Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenstellenplan
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.
(2)Absatz 2,Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten und von Sonderkrankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37) vorzunehmen.Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten und von Sonderkrankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:
Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.
(4)Absatz 4,Jeder Kostenstelle ist exakt ein sechsstelliger Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode und anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der krankenanstalteninternen Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Kostenrechnung.
(5)Absatz 5,Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des Handbuches (§ 37) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang D des Handbuches (§ 37) dargestellt.Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des Handbuches (Paragraph 37,) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang D des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellt.
Schlagworte
Nebenkostenstelle, Versorgung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048656