Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenstellenbeschreibung
§ 12.Paragraph 12,
Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:
die Kostenstellenbezeichnung und den sechsstelligen Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode,
die Kostenstellennummer für die Kostenrechnung,
den Kostenstellenverantwortlichen und seinen Stellvertreter,
die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und
die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.
Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang E des Handbuches (§ 37) dargestellt.Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang E des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048657