Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenzurechnung
§ 22.Paragraph 22,
Die in den Aufzeichnungen (§§ 16 bis 21) erfassten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 5 Abs. 3) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen. Die in den Aufzeichnungen (Paragraphen 16 bis 21) erfassten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (Paragraph 5, Absatz 3,) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048667